§
1 Name und Zweck
(1) Der Kreisverband führt den Namen "Junge
Union Deutschlands Kreisverband Uelzen". Sitz des Kreisverbandes ist Uelzen.
(1a)
Der Name "Junge Union Uelzen" bezeichnet allein den Kreisverband Uelzen.
(2)
Die Junge Union ist eine Gemeinschaft junger Menschen, die eine staatliche Ordnung
nach demokratischen und sozialen Grundsätzen erstrebt. Sie tritt ein für
partnerschaftliches Verhalten der gesellschaftlichen Gruppen auf der Grundlage
der persönlichen Freiheit.
(3) Es ist ihr Ziel, aus dieser Haltung
heraus politische Bildungsarbeit zu leisten und an der Gestaltung des öffentlichen
Lebens mitzuwirken.
(4)
Ihren Standpunkt in politischen Fragen will sie durch eine Auseinandersetzung
mit allen politischen Richtungen gewinnen.
(5) Sie will ihre politischen
Ziele in kritischer Loyalität zur CDU durchsetzen; das schließt aber
nicht die Vertretung kontroverser Standpunkte gegenüber der CDU aus. Die
JU will fernerhin berichtigte Interessen der jungen Generation in der CDU und
in der Öffentlichkeit durchzusetzen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied im Kreisverband kann werden, wer -
sich zu den Grundsätzen und Zielen der JU bekennt,
-
im Bereich des Kreisverbandes wohnt
-
14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
-
dem Kreisvorstand schriftlich seinen Beitritt erklärt.
(1a)
Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 kann auch auf telekommunikativem oder
elektronischem Wege übermittelt werden, soweit durch Signatur die Identität
des Absenders belegt wird oder diese auch anderweitig gesichert ist.
(2)
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Wird die
Aufnahme abgelehnt, so steht dem Bewerber die Beschwerde beim nächsthöheren
Vorstand zu, der endgültig entscheidet.
(3) Die Ausübung der
Mitgliedsrechte setzt die ordnungsgemäße Zahlung des Beitrages voraus.
Über die Höhe entscheidet die Kreisversammlung. Über Ausnahmen
im Einzelfall entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Die Mitgliedschaft in
der JU setzt die Mitgliedschaft in der CDU nicht voraus. Wer kraft seines Amtes
in der JU die Interessen seines Verbandes in der CDU vertritt, soll Mitglied der
CDU werden.
(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und
ein Exemplar der Satzung.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt 1. mit Vollendung
des 35. Lebensjahres 2. bei schriftlicher Austrittserklärung 3. bei Ausschluss
aus der JU 4. wenn ein Mitglied sich mit seinem nach § 2 Abs. 3 fälligen
Beitrag, der bis zum 15. Dezember jeden Jahres entrichtet werden soll, mehr als
drei Monate im Rückstand befindet, zweimal vergeblich gemahnt wurde und auf
die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden ist.
(7) Der Ausschluss,
die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern und das Aussprechen
einer Missbilligung können erfolgen, wenn ein Mitglied 1. gegen die Satzung,
die Grundsätze oder Ziele der JU verstößt, 2. vertrauliche Vorgänge
veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt, 3. Vermögen veruntreut,
das der JU gehört oder ihr zur Verfügung steht.
(8) Dies oder
das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Kreisvorstand festgestellt.
§
3 Organe
Organe des Kreisverbandes sind -
die Kreisversammlung
-
der Kreisvorstand
§
4 Die Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist oberstes Organ
des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Grundlinien der politischen Arbeit und wählt
den Kreisvorstand.
(2) Sie muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(3) Sie muss mindestens sieben Tage vor der Zusammenkunft vom Vorstand
schriftlich unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen werden. Die
Versendung kann per Post oder auf telekommunikativem oder elektronischem Weg erfolgen,
soweit das jeweilige Mitglied die entsprechende Adresse dem Kreisverband gemeldet
hat.
(4) Der Vorstand schlägt der Kreisversammlung eine Tagesordnung
vor, über welche die Kreisversammlung endgültig beschließt.
(5)
Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern des Kreisverbandes hat der Kreisvorstand
unverzüglich eine Kreisversammlung einzuberufen.
(6) Die Kreisversammlungen
sind nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
(7)
Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen
wurde.
(8) Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(9)
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder der Kreisversammlung erforderlich.
(10) Der Vorstand und einzelne
seiner Mitglieder sowie die Kassenprüfer können innerhalb der laufenden
Geschäftszeit abberufen werden, wenn entsprechend der in § 4 Abs. 14
bestimmten Wahlordnung vorher andere Mitglieder für die einzelnen Ämter
gewählt worden sind.
(11) (ersatzlos gestrichen)
(12)
Wahlen für den Vorstand und die Kassenprüfer finden alle zwei Jahre
statt. Sie sind bei der Einberufung auf der Einladung anzukündigen und in
den Vorschlag für die Tagesordnung aufzunehmen.
(13) Wahlen werden
geheim durchgeführt.
(14) Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im dritten genügt
die relative Mehrheit.
(15) Für die Durchführung von Wahlen
muss von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt werden.
(16) Jedes Mitglied
ist stimmberechtigt und wählbar. Der Pressesprecher kann nur auf Vorschlag
des Vorsitzenden gewählt werden. Diese Berechtigungen sind verwirkt, wenn
bei dem Mitglied ein Verfahren nach § 2 Abs. 6 Nr. 4 eingeleitet ist.
(17)
Über jede Kreisversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das von
der nächsten Kreisversammlung gebilligt werden muss.
§
5 Der Erweiterte Vorstand (ersatzlos gestrichen)
§ 6 Der
Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
zwei gleichberechtigten Stellvertretern, vier Beisitzern, dem Kassenwart, einem
Schriftführer und einem Pressesprecher.
(1a) Dem Kreisvorstand gehören
die Ortsvorsitzenden kraft Amtes als Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(1b)
Der Vorstand vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2)
Der Kreisvorstand ist das vollziehende Organ und vertritt die JU nach außen.
Er führt die Beschlüsse der Kreisversammlung und des erweiterten Kreisvorstandes
aus und leitet die Geschäfte der JU. Ihm obliegt die politische Arbeit zwischen
den Kreisversammlungen.
(3) Er darf Beschlüsse fassen, ohne die Mitglieder
vorher unterrichtet zu haben.
(4) Der Vorstand gibt mindestens einmal
im Jahr der Kreisversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(5) Der Vorstand
kann Referenten ernennen, die dem Vorstand verantwortlich sind und zu allen Vorstandssitzungen
geladen werden müssen. Sie haben beratende Stimme im Vorstand.
(6)
(ersatzlos gestrichen)
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(8)
Maßnahmen gemäß § 2Abs. 7 können nur mit einer 2/3-Mehrheit
der stimmberichtigten Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist geheim.
Den an einem derartigen Verfahren Beteiligten ist vor dem Vorstand ausreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird ein Vorstandsmitglied von einem solchen
Verfahren betroffen, so scheidet es für die Dauer seines Verfahrens aus dem
Amt aus.
(9) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei offener Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Auf Wunsch von einem Vorstandsmitglied muss geheim abgestimmt werden.
(10)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein bzw. unter Hinzuziehung
der erreichbaren Mitglieder entscheiden. Er hat sein Verhalten auf der nächsten
Kreismitgliederversammlung zu rechtfertigen.
(11) Über Vorstandssitzungen
ist ein Protokoll anzufertigen.
(12) Der Vorstand kann im Rahmen der Grenzen,
die seine Handlungsfähigkeit setzt, mit einfacher Mehrheit Kooptationen aussprechen.
Insbesondere sollten kooptiert werden: Die JU-Mitglieder im CDU-Kreisvorstand,
die Mitglieder im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der JU, die Referenten
des Kreisvorstandes, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kreisverbandes und
der Kreisvorsitzende der Schülerunion.
(13) Der Kreisvorsitzende beruft
den Kreisvorstand ein. Er hat dabei eine Frist von einer Woche zu wahren. Die
Einladung erfolgt per Post oder auf telekommunikativem oder elektronischem Weg,
soweit das jeweilige Kreisvorstandsmitglied die entsprechende Adresse dem Kreisverband
gemeldet hat. Den Tagungstermin soll er in Absprache mit dem Vorstand, insbesondere
mit seinen Stellvertretern treffen. Der Kreisvorstand soll einmal im Monat tagen.
§ 7 Finanzordnung
(1) Der Kreisverband führt
eine Mitgliederliste.
(2) Der Kreisverband erhebt die Mitgliedsbeiträge.
(3 bis 8) (ersatzlos gestrichen)
(9) Eine Verschuldung
der JU-Verbände ist zu vermeiden.
(10) Der Geldverkehr der JU läuft
über eigene Konten, die von jeglichem anderen Zahlungsverkehr freizuhalten
sind.
(11) Der Kassenwart hat mindestens einmal im Jahr der Mitliederversammlung
einen Bericht über die Kassenlage zu geben.
(12) Aus der Jahreshauptversammlung
heraus werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer müssen
mindestens eine sachliche und rechnerische Kassen- und Buchprüfung vor der
Jahreshauptversammlung durchführen. Der Jahreshauptversammlung ist ein Prüfungsbericht
vorzulegen.
(13) Alle Vorstandsmitglieder können als Beobachter an
den Kassenprüfungen teilnehmen.
§ 8 Vertretung im RPJ
Ersatzlos gestrichen
§ 9 Ausschüsse
(1)
Die Organe des Kreisverbandes können nach Bedarf Ausschüsse einsetzten.
(2) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, wichtige politische Fragen
zu beraten, Stellungsnahmen zu erarbeiten und den Organen als Empfehlungen vorzulegen.
(3) Ausschüsse wählen in Übereinstimmung mit dem Vorstand
ihren Vorsitzenden.
§ 10 Ortsverbände
(1) Der
Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Diese sind an die Grenzen der
Samtgemeinden und entsprechenden Gebietskörperschaften gebunden. Mehrere
Gebietskörperschaften können einen gemeinsamen Ortsverband bilden. Der
Name des Ortsverbandes richtet sich nach den Namen der beteiligten Gebietskörperschaften.
Sitz und Gerichtsstand ist Uelzen.
(2) Die Gründung eines Ortsverbandes
kann nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Sinkt die Zahl der Mitglieder unter sieben ab, so kann der Kreisvorstand auf Antrag
des Ortsvorsitzenden und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird,
von Amts wegen nach Anhörung des Ortsvorsitzenden den Ortsverband auflösen
und die beteiligten Gebietskörperschaften der Zuständigkeit eines anderen
Ortsverbandes zuweisen.
(3) Die Ortsverbände arbeiten in ihrem Bericht
selbstständig. Sie informieren fortlaufend den Kreisvorstand über ihre
Arbeit. In grundsätzlichen und finanziellen Fragen sind sie an die Entscheidungen
des Kreisverbandes gebunden.
(4) Organe der Ortsverbände sind die
Ortsversammlung und der Ortsvorsitzende.
(5) Der Kreisverband ist den
Ortsvorsitzenden gegenüber weisungsbefugt. Bei wiederholten Verstößen
gegen Weisungen ist der Kreisvorstand befugt, einen kommissarischen Vorsitzenden
bis zur Wahl eines neuen Ortsvorsitzenden zu bestimmen.
(6) Die Ortsversammlung
beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die das
Interesse des Ortsverbandes berühren. Sie tagt mindestens jedes zweite Jahr,
um den Vorsitzenden und bei Bedarf einen Vorstand zu wählen. Im Übrigen
gelten sinngemäß die Absätze 3, 4, 6 bis 11, 13 bis 15, 16 Satz
1 und 17 des § 4 der Kreissatzung.
(7) Der Ortsvorsitzende ist das
vollziehende Organ und vertritt den Ortsverband nach außen. Er führt
die Beschlüsse der Ortsversammlung und die Weisungen des Kreisverbandes aus
und ist das leitende Organ des Ortsverbandes. Ihm obliegt die politische Arbeit
zwischen den Ortsversammlungen. Auf Antrag aus ihrer Mitte kann die Ortsversammlung
ihm mit mindestens 20 Stimmen einen Ortsvorstand zur Seite stellen. Dieser berät
den Vorsitzenden und unterstützt ihn in der politischen Arbeit. Der Ortsvorstand
umfasst neben dem Vorsitzende mindestens zwei und höchstens fünf Mitglieder.
(8) Der Vorsitzende berichtet mindestens dreimal jährlich seinen
Mitgliedern in einer formlosen Veranstaltung. Für die schriftliche Einladung
hat er eine Frist von einer Woche zu wahren.
§ 10a Finanzordnung
der Ortsverbände
(1) Jeder Ortsverband führt eine eigene
Kasse. Verantwortlich für Buch- und Kassenführung ist der Ortsvorsitzende.
(2)
Die Ortsverbände legen einmal jährlich ihre Buchführung dem Kreisverband
offen. Die Kassenprüfung übernehmen zwei Mitglieder des Kreisvorstandes.
(3) Spendenaktionen dürfen von den Ortsverbänden nur in Absprache
mit dem Kreisverband durchgeführt werden. Dem Ortsverband zufließende
Spenden stehen zu einem Drittel dem Kreisverband zu.
(4) Der Kreisverband
stellt jedem Ortsverband zu Beginn eines Jahres einen Zuschuss zur Verfügung.
Dieser steht im freien Ermessen des Kreisvorstandes, beträt jedoch nicht
weniger als 60 €.
(5) Weitere zweckgebundene Zuschüsse weist
der Kreisvorstand den Ortsverbänden auf Antrag zu. Die Zuschüsse an
die Ortsverbände überschreiten nicht die in den Absätzen 6 bis
8 geregelten Finanzmittel.
(6) Die dem Kreisverband zustehenden Mittel
sind zu einem Drittel an die bestehenden Ortsverbände weiterzuleiten. Bemessungsgrundlage
für die zu verteilenden Mittel sind die dem Kreisverband im Laufe eines Kalenderjahres
zufließenden Beiträge, Spenden, Pauschalzuschüsse der CDU, abzüglich
der vom Kreisverband zu entrichtenden Umlagen an übergeordnete Verbände
der Jungen Union.
(7) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere
im Falle einer außergewöhnlichen Belastung des Kreisverbandes, kann
der Kreisvorstand von den in Absatz 6 genannten Regelungen abweichen. Die Ortsverbände
können den Beschluss des Kreisvorstandes von der Ortsversammlung überprüfen
lassen.
(8) Die Zuschüsse des Kreisverbandes an die Ortsverbände
bemessen sich am Verhältnis der Zahl der zahlenden Mitglieder des Ortsverbandes
zur Gesamtzahl aller zahlenden Mitglieder.
(9) Die Verteilung der Mittel
erfolgt jeweils am Jahresende, soweit ein Ortsverband von seinem in § 10
Absatz 7 Satz 4 eröffnetem Recht Gebrauch gemacht hat. Der Zuschuss aus $
10a Absatz 4 wird angerechnet.
§ 11 Auflösung
Die
Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen fließt
dann dem Landesverband Niedersachsen zu, mit der Maßgabe, es für eine
spätere mögliche Neugründung des Kreisverbandes zu verwenden.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme
in Kraft. Diese Satzung wurde am 24. Mai 1976 in Rosche beschlossen. Geändert
auf den Kreisversammlungen am 19. Oktober 1992, am 11. Juni 1995, am 20. Dezember
1996, am 6. Mai 2005 jeweils in Uelzen sowie am 10. September 1998 in Bad Bevensen
und Uelzen am 6. Mai 2005 in Uelzen. Zuletzt geändert auf der Kreisversammlung
am 21.Dezember 2007 in Uelzen.
Max Lemm
-Kreisvorsitzender- |