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Satzung - JU Uelzen

§ 1 Name und Zweck

(1) Der Kreisverband führt den Namen "Junge Union Deutschlands Kreisverband Uelzen". Sitz des Kreisverbandes ist Uelzen.

(1a) Der Name "Junge Union Uelzen" bezeichnet allein den Kreisverband Uelzen.

(2) Die Junge Union ist eine Gemeinschaft junger Menschen, die eine staatliche Ordnung nach demokratischen und sozialen Grundsätzen erstrebt. Sie tritt ein für partnerschaftliches Verhalten der gesellschaftlichen Gruppen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit.

(3) Es ist ihr Ziel, aus dieser Haltung heraus politische Bildungsarbeit zu leisten und an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken.

(4) Ihren Standpunkt in politischen Fragen will sie durch eine Auseinandersetzung mit allen politischen Richtungen gewinnen.

(5) Sie will ihre politischen Ziele in kritischer Loyalität zur CDU durchsetzen; das schließt aber nicht die Vertretung kontroverser Standpunkte gegenüber der CDU aus. Die JU will fernerhin berichtigte Interessen der jungen Generation in der CDU und in der Öffentlichkeit durchzusetzen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kreisverband kann werden, wer

  1. sich zu den Grundsätzen und Zielen der JU bekennt,
  2. im Bereich des Kreisverbandes wohnt
  3. 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. dem Kreisvorstand schriftlich seinen Beitritt erklärt.

(1a) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 kann auch auf telekommunikativem oder elektronischem Wege übermittelt werden, soweit durch Signatur die Identität des Absenders belegt wird oder diese auch anderweitig gesichert ist.

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Bewerber die Beschwerde beim nächsthöheren Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

(3) Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die ordnungsgemäße Zahlung des Beitrages voraus. Über die Höhe entscheidet die Kreisversammlung. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Kreisvorstand.

(4) Die Mitgliedschaft in der JU setzt die Mitgliedschaft in der CDU nicht voraus. Wer kraft seines Amtes in der JU die Interessen seines Verbandes in der CDU vertritt, soll Mitglied der CDU werden.

(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt 1. mit Vollendung des 35. Lebensjahres 2. bei schriftlicher Austrittserklärung 3. bei Ausschluss aus der JU 4. wenn ein Mitglied sich mit seinem nach § 2 Abs. 3 fälligen Beitrag, der bis zum 15. Dezember jeden Jahres entrichtet werden soll, mehr als drei Monate im Rückstand befindet, zweimal vergeblich gemahnt wurde und auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden ist.

(7) Der Ausschluss, die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern und das Aussprechen einer Missbilligung können erfolgen, wenn ein Mitglied 1. gegen die Satzung, die Grundsätze oder Ziele der JU verstößt, 2. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt, 3. Vermögen veruntreut, das der JU gehört oder ihr zur Verfügung steht.

(8) Dies oder das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Kreisvorstand festgestellt.

§ 3 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

  1. die Kreisversammlung
  2. der Kreisvorstand

§ 4 Die Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Grundlinien der politischen Arbeit und wählt den Kreisvorstand.

(2) Sie muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

(3) Sie muss mindestens sieben Tage vor der Zusammenkunft vom Vorstand schriftlich unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen werden. Die Versendung kann per Post oder auf telekommunikativem oder elektronischem Weg erfolgen, soweit das jeweilige Mitglied die entsprechende Adresse dem Kreisverband gemeldet hat.

(4) Der Vorstand schlägt der Kreisversammlung eine Tagesordnung vor, über welche die Kreisversammlung endgültig beschließt.

(5) Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern des Kreisverbandes hat der Kreisvorstand unverzüglich eine Kreisversammlung einzuberufen.

(6) Die Kreisversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.

(7) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

(8) Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(9) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung erforderlich.

(10) Der Vorstand und einzelne seiner Mitglieder sowie die Kassenprüfer können innerhalb der laufenden Geschäftszeit abberufen werden, wenn entsprechend der in § 4 Abs. 14 bestimmten Wahlordnung vorher andere Mitglieder für die einzelnen Ämter gewählt worden sind.

(11) (ersatzlos gestrichen)

(12) Wahlen für den Vorstand und die Kassenprüfer finden alle zwei Jahre statt. Sie sind bei der Einberufung auf der Einladung anzukündigen und in den Vorschlag für die Tagesordnung aufzunehmen.

(13) Wahlen werden geheim durchgeführt.

(14) Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im dritten genügt die relative Mehrheit.

(15) Für die Durchführung von Wahlen muss von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt werden.

(16) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar. Der Pressesprecher kann nur auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt werden. Diese Berechtigungen sind verwirkt, wenn bei dem Mitglied ein Verfahren nach § 2 Abs. 6 Nr. 4 eingeleitet ist.

(17) Über jede Kreisversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das von der nächsten Kreisversammlung gebilligt werden muss.

§ 5 Der Erweiterte Vorstand (ersatzlos gestrichen)

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, vier Beisitzern, dem Kassenwart, einem Schriftführer und einem Pressesprecher.

(1a) Dem Kreisvorstand gehören die Ortsvorsitzenden kraft Amtes als Mitglieder ohne Stimmrecht an.

(1b) Der Vorstand vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Kreisvorstand ist das vollziehende Organ und vertritt die JU nach außen. Er führt die Beschlüsse der Kreisversammlung und des erweiterten Kreisvorstandes aus und leitet die Geschäfte der JU. Ihm obliegt die politische Arbeit zwischen den Kreisversammlungen.

(3) Er darf Beschlüsse fassen, ohne die Mitglieder vorher unterrichtet zu haben.

(4) Der Vorstand gibt mindestens einmal im Jahr der Kreisversammlung einen Rechenschaftsbericht.

(5) Der Vorstand kann Referenten ernennen, die dem Vorstand verantwortlich sind und zu allen Vorstandssitzungen geladen werden müssen. Sie haben beratende Stimme im Vorstand.

(6) (ersatzlos gestrichen)

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(8) Maßnahmen gemäß § 2Abs. 7 können nur mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberichtigten Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist geheim. Den an einem derartigen Verfahren Beteiligten ist vor dem Vorstand ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird ein Vorstandsmitglied von einem solchen Verfahren betroffen, so scheidet es für die Dauer seines Verfahrens aus dem Amt aus.

(9) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei offener Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wunsch von einem Vorstandsmitglied muss geheim abgestimmt werden.

(10) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein bzw. unter Hinzuziehung der erreichbaren Mitglieder entscheiden. Er hat sein Verhalten auf der nächsten Kreismitgliederversammlung zu rechtfertigen.

(11) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(12) Der Vorstand kann im Rahmen der Grenzen, die seine Handlungsfähigkeit setzt, mit einfacher Mehrheit Kooptationen aussprechen. Insbesondere sollten kooptiert werden: Die JU-Mitglieder im CDU-Kreisvorstand, die Mitglieder im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der JU, die Referenten des Kreisvorstandes, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kreisverbandes und der Kreisvorsitzende der Schülerunion.

(13) Der Kreisvorsitzende beruft den Kreisvorstand ein. Er hat dabei eine Frist von einer Woche zu wahren. Die Einladung erfolgt per Post oder auf telekommunikativem oder elektronischem Weg, soweit das jeweilige Kreisvorstandsmitglied die entsprechende Adresse dem Kreisverband gemeldet hat. Den Tagungstermin soll er in Absprache mit dem Vorstand, insbesondere mit seinen Stellvertretern treffen. Der Kreisvorstand soll einmal im Monat tagen.

§ 7 Finanzordnung

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederliste.

(2) Der Kreisverband erhebt die Mitgliedsbeiträge.

(3 bis 8) (ersatzlos gestrichen)

(9) Eine Verschuldung der JU-Verbände ist zu vermeiden.

(10) Der Geldverkehr der JU läuft über eigene Konten, die von jeglichem anderen Zahlungsverkehr freizuhalten sind.

(11) Der Kassenwart hat mindestens einmal im Jahr der Mitliederversammlung einen Bericht über die Kassenlage zu geben.

(12) Aus der Jahreshauptversammlung heraus werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer müssen mindestens eine sachliche und rechnerische Kassen- und Buchprüfung vor der Jahreshauptversammlung durchführen. Der Jahreshauptversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen.

(13) Alle Vorstandsmitglieder können als Beobachter an den Kassenprüfungen teilnehmen.

§ 8 Vertretung im RPJ

Ersatzlos gestrichen

§ 9 Ausschüsse

(1) Die Organe des Kreisverbandes können nach Bedarf Ausschüsse einsetzten.

(2) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, wichtige politische Fragen zu beraten, Stellungsnahmen zu erarbeiten und den Organen als Empfehlungen vorzulegen.

(3) Ausschüsse wählen in Übereinstimmung mit dem Vorstand ihren Vorsitzenden.

§ 10 Ortsverbände

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Diese sind an die Grenzen der Samtgemeinden und entsprechenden Gebietskörperschaften gebunden. Mehrere Gebietskörperschaften können einen gemeinsamen Ortsverband bilden. Der Name des Ortsverbandes richtet sich nach den Namen der beteiligten Gebietskörperschaften. Sitz und Gerichtsstand ist Uelzen.

(2) Die Gründung eines Ortsverbandes kann nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter sieben ab, so kann der Kreisvorstand auf Antrag des Ortsvorsitzenden und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Ortsvorsitzenden den Ortsverband auflösen und die beteiligten Gebietskörperschaften der Zuständigkeit eines anderen Ortsverbandes zuweisen.

(3) Die Ortsverbände arbeiten in ihrem Bericht selbstständig. Sie informieren fortlaufend den Kreisvorstand über ihre Arbeit. In grundsätzlichen und finanziellen Fragen sind sie an die Entscheidungen des Kreisverbandes gebunden.

(4) Organe der Ortsverbände sind die Ortsversammlung und der Ortsvorsitzende.

(5) Der Kreisverband ist den Ortsvorsitzenden gegenüber weisungsbefugt. Bei wiederholten Verstößen gegen Weisungen ist der Kreisvorstand befugt, einen kommissarischen Vorsitzenden bis zur Wahl eines neuen Ortsvorsitzenden zu bestimmen.

(6) Die Ortsversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die das Interesse des Ortsverbandes berühren. Sie tagt mindestens jedes zweite Jahr, um den Vorsitzenden und bei Bedarf einen Vorstand zu wählen. Im Übrigen gelten sinngemäß die Absätze 3, 4, 6 bis 11, 13 bis 15, 16 Satz 1 und 17 des § 4 der Kreissatzung.

(7) Der Ortsvorsitzende ist das vollziehende Organ und vertritt den Ortsverband nach außen. Er führt die Beschlüsse der Ortsversammlung und die Weisungen des Kreisverbandes aus und ist das leitende Organ des Ortsverbandes. Ihm obliegt die politische Arbeit zwischen den Ortsversammlungen. Auf Antrag aus ihrer Mitte kann die Ortsversammlung ihm mit mindestens 20 Stimmen einen Ortsvorstand zur Seite stellen. Dieser berät den Vorsitzenden und unterstützt ihn in der politischen Arbeit. Der Ortsvorstand umfasst neben dem Vorsitzende mindestens zwei und höchstens fünf Mitglieder.

(8) Der Vorsitzende berichtet mindestens dreimal jährlich seinen Mitgliedern in einer formlosen Veranstaltung. Für die schriftliche Einladung hat er eine Frist von einer Woche zu wahren.

§ 10a Finanzordnung der Ortsverbände

(1) Jeder Ortsverband führt eine eigene Kasse. Verantwortlich für Buch- und Kassenführung ist der Ortsvorsitzende.

(2) Die Ortsverbände legen einmal jährlich ihre Buchführung dem Kreisverband offen. Die Kassenprüfung übernehmen zwei Mitglieder des Kreisvorstandes.

(3) Spendenaktionen dürfen von den Ortsverbänden nur in Absprache mit dem Kreisverband durchgeführt werden. Dem Ortsverband zufließende Spenden stehen zu einem Drittel dem Kreisverband zu.

(4) Der Kreisverband stellt jedem Ortsverband zu Beginn eines Jahres einen Zuschuss zur Verfügung. Dieser steht im freien Ermessen des Kreisvorstandes, beträt jedoch nicht weniger als 60 €.

(5) Weitere zweckgebundene Zuschüsse weist der Kreisvorstand den Ortsverbänden auf Antrag zu. Die Zuschüsse an die Ortsverbände überschreiten nicht die in den Absätzen 6 bis 8 geregelten Finanzmittel.

(6) Die dem Kreisverband zustehenden Mittel sind zu einem Drittel an die bestehenden Ortsverbände weiterzuleiten. Bemessungsgrundlage für die zu verteilenden Mittel sind die dem Kreisverband im Laufe eines Kalenderjahres zufließenden Beiträge, Spenden, Pauschalzuschüsse der CDU, abzüglich der vom Kreisverband zu entrichtenden Umlagen an übergeordnete Verbände der Jungen Union.

(7) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Falle einer außergewöhnlichen Belastung des Kreisverbandes, kann der Kreisvorstand von den in Absatz 6 genannten Regelungen abweichen. Die Ortsverbände können den Beschluss des Kreisvorstandes von der Ortsversammlung überprüfen lassen.

(8) Die Zuschüsse des Kreisverbandes an die Ortsverbände bemessen sich am Verhältnis der Zahl der zahlenden Mitglieder des Ortsverbandes zur Gesamtzahl aller zahlenden Mitglieder.

(9) Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils am Jahresende, soweit ein Ortsverband von seinem in § 10 Absatz 7 Satz 4 eröffnetem Recht Gebrauch gemacht hat. Der Zuschuss aus $ 10a Absatz 4 wird angerechnet.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen fließt dann dem Landesverband Niedersachsen zu, mit der Maßgabe, es für eine spätere mögliche Neugründung des Kreisverbandes zu verwenden.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Diese Satzung wurde am 24. Mai 1976 in Rosche beschlossen. Geändert auf den Kreisversammlungen am 19. Oktober 1992, am 11. Juni 1995, am 20. Dezember 1996, am 6. Mai 2005 jeweils in Uelzen sowie am 10. September 1998 in Bad Bevensen und Uelzen am 6. Mai 2005 in Uelzen. Zuletzt geändert auf der Kreisversammlung am 21.Dezember 2007 in Uelzen.

Max Lemm
-Kreisvorsitzender-



 

JU Kreisverband Uelzen
Celler Str. 1
29525 Uelzen

Vorsitzender
Max Lemm

Stellv. Vorsitzende
Markus Hannemann

Georg Merlin Franke

     
JU Kreisverband Uelzen - Celler Str. 1 - 29525 Uelzen